Satzung des Sportkegelclubs Rot-Weiss Bühl 1973 e.V.


§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Sportkegelclub Rot-Weiss Bühl", nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister., die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "e.V". Er hat seinen Sitz in Bühl und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

a) Der Satzungszweck des SKC wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und planmässige Pflege des Sportkegelns als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichssport,für alle Altersklasen. Die sportliche Betätigung wird durch das Abhalten von Lehrgängen, Vorträgen und anderen geeigneten Veranstaltungen unterstützt, Insbesondere setzt er sich für die Betreuung der Jugend ein.

 

b) Der SKC ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

c) Der SKC steht auf dem Boden des Amateursports. Er dient ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken.

 

d) Der SKC vertritt die Interessen des DKB (Deutscher Kegler Bund).

 

e) Der Verein ist selbstlos tätig und verfogt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

f) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich bei Zuschüssen des Vereins an die Starter der Landesmeisterschaften für Fahrt- und Unterkunftsspesen, bedienst sich der SKC  jeweils eines von der Vorstandschaft festgelegten Verteilerschlüssels.

 

g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhöltnismässig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Satzung in der jeweiligen Fassung ist bei Eintritt schriftlich anzuerkennen, Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem SKC ist dem Vorstand schriftlich mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Für alle aktiven Mitglieder gelten die Bestimmungen des DKB.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolfen:

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung mindestens ein Jahr in Rückstand gekommen ist

 

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die eines Dachverbandes

 

c) wenn sich ein Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder des Verbandes durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5

Beitrag

 

Alle aktiven und passiven Mitglieder haben einen Monats- bzw. Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest. Im Jahresbeitrag sind die Beiträge an den DKB, Bezirk und den badischen Sportbund enthalten.

Bei Aufnahem von passiven Mitgliedern während eines laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag sofort bei Anmeldung zu bezahlen. Bei Aufnahme von Aktiven ist der Beitrag ab dem laufenden Monat zu zahlen,

 

§ 6

Ehrungen

 

1. Für besondere Verdienste um den Verein und um den Kegelsport können verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber für 15-jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft oder für 25-jährige ununterbrochene passive Mitgliedschaft

b) die Vereinsnadel in Gold für 25-jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft oder für 40-jährige ununterbrochene passive ;Mitgliedschaft

c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40-jährigen ununterbrochene Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein und den Kegelsport im Allgemeinen

 

2. Die Verleihung von Vereinsnadeln wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

 

3. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 7

Vereinsorgane

1. Den Vorstand bilden:

- der 1.Vorsitzende

- der 2.Vorsitzende

- der 1,Sportwart

- der 2.Sportwart

- der Jugendwart

- der Kassier

- der Schriftführer

- der Pressewart

 

2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

3. Die Vorstandsmitglieder werden in offener, auf Antrag in geheimer Abstimmung , durch die Generalversammlung gewählt.

 

4. Der Verein wird durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten, Beide haben Alleinvertretungsbefugnis, Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass  der 2.Vorsitzende den 1.Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertritt.

 

§ 8

Vorstandssitzung und Versammlung 

 

 1. Zu den Vorstandssitzungen und Versammlungen muss mindestens 14 Tage zuvor in schriftlicher Weise durch Brief eingeladen werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschliesst mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Geschäftsjahres stattfinden. Die ordentliche Mitgliederversammlung und sonstige Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. (Bei Vorstandswahlen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.)

4. Alle Mitglieder ab dem 14.Lebensjahr sind stimmberechtigt.

5. Der Schriftführer hat die gefassten Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlung zu beurkunden. Die Beschlüsse sind vom 1.Vorsitzenden, der die Sitzung geleitet hat, zu unterschreiben.

6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

  - a) Geschäftsjahr- und Kassenbericht

  - b) Entlastung des Vorstandes

  - c) Wahlen zum Vorstand nach Ablauf der Amtsdauer oder Ergänzungswahlen

  - d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit

  - e) Satzungsänderungen

7. Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung eiberufen. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ziff. 1 bis 4 entsprechend.

 

§ 9

Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vor dem jeweiligen Ereignis ihrer Prüfungen und erstatten der ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 10

Haftpflicht

 

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitglieder gegenüber nicht.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, Die Aufösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder zustimmen.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins sind zwei Liquidatoren zu bestellen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem DKB zu, der es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung der Jugend verwenden muss.